Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Februar 2015
§ 13a

§ 13a – Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben: das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und normal das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb. normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Betriebsinhaber muss Flächen mit Niederwald und Kurzumtrieb im Sammelantrag angeben.
  • Zusätzlich muss er das Jahr angeben, in dem der Niederwald mit Kurzumtrieb angelegt wurde.
  • Er muss auch das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb angeben.
  • Diese Angaben sind erforderlich für die Direktzahlungen.
  • Die Regelung bezieht sich auf die Vorgaben der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung.