Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Februar 2015
§ 13a
§ 13a – Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben: das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und normal das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb. normal arabic
Kurz erklärt
- Der Betriebsinhaber muss Flächen mit Niederwald und Kurzumtrieb im Sammelantrag angeben.
- Zusätzlich muss er das Jahr angeben, in dem der Niederwald mit Kurzumtrieb angelegt wurde.
- Er muss auch das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb angeben.
- Diese Angaben sind erforderlich für die Direktzahlungen.
- Die Regelung bezieht sich auf die Vorgaben der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung.